Lieferkettengesetz · Arbeitshilfe

LkSG-Sorgfaltspflichten-Checkliste

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) gilt seit dem 1. Januar 2023 grundsätzlich für Unternehmen ab 3.000 Beschäftigten im Inland und seit dem 1. Januar 2024 grundsätzlich ab 1.000 Beschäftigten. Konzern- und Zweigniederlassungsregeln sowie der konkrete Anwendungsbereich sind gesondert zu prüfen.

Redaktionell geprüft · Aktualisiert am 2. September 2026

So nutzen Sie die Vorlage: Arbeiten Sie die Punkte mit den fachlich Verantwortlichen durch. Halten Sie Status, Nachweise, Verantwortliche und Termine in Ihrer Arbeitskopie fest.

1. Anwendungsbereich und Risikomanagement

  • Beschäftigtenzahl im Inland einschließlich relevanter Entsendungen, Leiharbeit und Konzernzurechnung zum maßgeblichen Stichtag ermitteln.
  • Sitz, Hauptniederlassung, Verwaltungssitz oder Zweigniederlassung in Deutschland und anwendbare Schwelle dokumentieren.
  • Menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken in alle maßgeblichen Geschäftsabläufe integrieren.
  • Angemessene Prozesse, Ressourcen, Budget, Eskalationswege und Kontrollmechanismen festlegen.
  • Interessen potenziell Betroffener und vulnerabler Gruppen bei Gestaltung und Umsetzung berücksichtigen.
  • Wirksamkeit des Risikomanagements mindestens jährlich und anlassbezogen überprüfen.

2. Zuständigkeit festlegen

  • Verantwortliche Person oder Personen, etwa Menschenrechtsbeauftragte, mit Mandat, Fachkunde, Ressourcen und Unabhängigkeit benennen.
  • Aufgaben zwischen Geschäftsleitung, Einkauf, Compliance, Nachhaltigkeit, Recht, Personal und operativen Einheiten eindeutig verteilen.
  • Direkter Berichts- und Eskalationsweg an die Geschäftsleitung ist eingerichtet.
  • Geschäftsleitung informiert sich mindestens einmal jährlich sowie anlassbezogen über die Arbeit der zuständigen Person.
  • Vertretung, Interessenkonflikte, Dokumentationspflichten und Schnittstellen zum Beschwerdeverfahren regeln.

3. Risikoanalyse

Eigener Geschäftsbereich

  • Tätigkeiten, Standorte, Beschäftigtengruppen, Produkte und relevante Umweltwirkungen vollständig erfassen.
  • Abstrakte Länder-, Branchen-, Rohstoff- und Personengruppenrisiken bewerten.
  • Konkrete Risiken und Verletzungen nach Art, Umfang, Unumkehrbarkeit, Eintrittswahrscheinlichkeit, Verursachungsbeitrag und Einflussmöglichkeit priorisieren.
  • Risikoanalyse mindestens jährlich sowie anlassbezogen bei wesentlich veränderter oder erweiterter Risikolage durchführen.

Unmittelbare Zulieferer

  • Vollständige Transparenz über unmittelbare Zulieferer, Standorte, Leistungen, Warengruppen und Vertragsvolumen herstellen.
  • Risikobasierte Detailprüfung statt undifferenzierter Vollbefragung durchführen und Erkenntnisse aus Beschwerden einbeziehen.
  • Substantiierte Kenntnis über mögliche Verletzungen bei mittelbaren Zulieferern löst anlassbezogene Analyse und Folgemaßnahmen aus.
  • Methodik, Datenquellen, Bewertung, Priorisierung, Beteiligte und Ergebnisse nachvollziehbar dokumentieren.

4. Grundsatzerklärung

  • Menschenrechtsstrategie und Bekenntnis zur Erfüllung der menschenrechtlichen und umweltbezogenen Pflichten durch die Geschäftsleitung verabschieden.
  • Verfahren beschreiben, mit denen das Unternehmen Sorgfaltspflichten erfüllt.
  • Auf Grundlage der Risikoanalyse festgestellte prioritäre Risiken benennen.
  • Erwartungen an Beschäftigte und Zulieferer klar, angemessen und verständlich formulieren.
  • Erklärung intern und extern zugänglich machen und nach Risikoänderungen aktualisieren.

5. Präventionsmaßnahmen

  • Im eigenen Geschäftsbereich geeignete Richtlinien, Beschaffungsstrategien, Kontrollen und Schulungen umsetzen.
  • Bei Auswahl unmittelbarer Zulieferer menschenrechts- und umweltbezogene Erwartungen risikobasiert berücksichtigen.
  • Angemessene vertragliche Zusicherungen vereinbaren und deren Umsetzung durch Schulungen, Unterstützung und Kontrollmechanismen fördern.
  • Einkaufspraktiken, Preise, Fristen und kurzfristige Änderungen auf eigenen Risikobeitrag prüfen.
  • Maßnahmen haben Verantwortliche, Termine, Ziel und Wirksamkeitsindikatoren.
  • Wirksamkeit mindestens jährlich und anlassbezogen überprüfen und Maßnahmen bei Bedarf anpassen.

6. Abhilfemaßnahmen

  • Bei festgestellter oder unmittelbar bevorstehender Verletzung im eigenen Geschäftsbereich unverzüglich Maßnahmen zur Beendigung ergreifen.
  • Bei unmittelbaren Zulieferern Einfluss nutzen, um Verletzung zu verhindern, zu beenden oder zu minimieren.
  • Wenn kurzfristige Beendigung nicht möglich ist, konkretes Konzept mit Zeitplan, Verantwortlichen und überprüfbaren Zwischenschritten erstellen.
  • Gemeinsame Brancheninitiativen, Kapazitätsaufbau, temporäre Aussetzung oder weitere Einflussmöglichkeiten prüfen.
  • Abbruch der Geschäftsbeziehung als letztes Mittel anhand der gesetzlichen Voraussetzungen und möglicher Folgen für Betroffene bewerten.
  • Betroffene einbeziehen, Abhilfe dokumentieren und Wirksamkeit nachprüfen.

7. Beschwerdeverfahren

  • Internes Verfahren einrichten oder sich an einem geeigneten externen Verfahren beteiligen.
  • Verfahrensordnung öffentlich, verständlich und barrierearm zugänglich machen.
  • Zugänge für Beschäftigte und externe Betroffene in relevanten Sprachen und ohne unzumutbare Hürden anbieten.
  • Unparteiische, unabhängige und zur Verschwiegenheit verpflichtete Bearbeitung sicherstellen.
  • Eingang bestätigen, Sachverhalt erörtern, Ergebnis kommunizieren und Folgemaßnahmen dokumentieren.
  • Vertraulichkeit und Schutz vor Benachteiligung oder Bestrafung gewährleisten.
  • Wirksamkeit mindestens jährlich und anlassbezogen überprüfen.

8. Dokumentation und BAFA-Bericht

  • Erfüllung der Sorgfaltspflichten fortlaufend und nachvollziehbar dokumentieren.
  • Dokumentation mindestens sieben Jahre aufbewahren und Zugriffe angemessen schützen.
  • Jährlichen Bericht für das vergangene Geschäftsjahr mit Risiken, Maßnahmen, Wirksamkeitsbewertung und Schlussfolgerungen erstellen.
  • Aktuelle gesetzliche Frist, BAFA-Vorgaben und mögliche Änderungen oder Aussetzungen der Berichtspflicht vor Einreichung prüfen.
  • Bericht rechtzeitig elektronisch an das BAFA übermitteln und nach gesetzlicher Maßgabe auf der Website veröffentlichen.
  • Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie personenbezogene Daten bei Dokumentation und Veröffentlichung angemessen schützen.
Rechtlicher Hinweis: Diese Vorlage ist eine unverbindliche Arbeitshilfe, keine Rechtsberatung und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Anwendungsbereich, Pflichten, Fristen und angemessene Maßnahmen müssen im Einzelfall geprüft werden.

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